Herzlich Willkommen auf der Homepage der Fa. Holzbau Plangger - Heute ist

      HOME  | IMPRESSUMAGB  |  KONTAKT

  Javascript DHTML Drop Down Menu Powered by dhtml-menu-builder.com

AGB zum Download

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zimmerer (AGB)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgen den unverbindlichen Empfehlungen des Fachverbands Holzbau (Stand: 2006-10-14) einzusehen auf www.holzbau-austria.at, Bereich 'Fachspezifisches', Menüpunkt 'Recht'.

1. Geltungsbereich 
2. Verbrauchergeschäfte 
3. Abweichende Bedingungen 
4. Zusagen von Mitarbeitern 
5. Kostenvoranschläge 
6. Geistiges Eigentum 
7. Offerte 
8. Annahme des Offertes 
9. Rücktritt 
10. Stornogebühren 
11. Preisänderungen 
12. Vom Kunden beigestellte Waren 
13. Reparaturen 
14. Holzarten 
15. Geringfügige Leistungsänderungen 
16. Maßangaben durch den Kunden 
17. Montage 
18. Mitwirkungspflicht des Kunden 
19. Verkehr mit Behörden und Dritten 
20. Erfüllungsort 
21. Versendung 
22. Liefertermine; Annahmeverzug 
23. Teillieferungen 
24. Lieferverzug 
25. Gefahrenübergang 
26. Eigentumsvorbehalt 
27. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum 
28. Versicherung von Vorbehaltseigentum 
29. Zahlungsverweigerung 
30. Zahlung 
31. Mahn- und Inkassospesen 
32. Verzugszinsen 
33. Widmung von Zahlungen 
34. Terminverlust 
35. Aufrechnung von Gegenforderungen 
36. Gewährleistung 
37. Verschleißteile 
38. Eigenschaften des Liefergegenstandes 
39. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch 
40. Haftung für Schäden 
41. Produkthaftung 
42. Adressänderungen 
43. Gerichtsstand 
44. Salvatorische Klausel 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zimmerer 

1. Geltungsbereich 
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem 
Unternehmen und dem Kunden. 
>> zum Seitenanfang <<

2. Verbrauchergeschäfte 
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem 
Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KschG). 
>> zum Seitenanfang <<

3. Abweichende Bedingungen 
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom 
schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest 
jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. 
>> zum Seitenanfang <<

4. Zusagen von Mitarbeitern 
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres 
Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam 
gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende 
Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden). 
>> zum Seitenanfang <<

5. Kostenvoranschläge 
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts 
anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. 
Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche 
Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich 
>> zum Seitenanfang <<

6. Geistiges Eigentum 
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben 
geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen 
Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls 
auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie sie bei 
Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25 Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt. 
>> zum Seitenanfang <<

7. Offerte 
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur 
dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind. 
>> zum Seitenanfang <<

8. Annahme des Offertes 
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem 
Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen 
Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der 
Auftragsbestätigung festzulegen. 
>> zum Seitenanfang <<

9. Rücktritt 
Ein Kunde kann vorbehaltlich anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte nur dann von seinem Vertragsantrag oder 
vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft 
handelt und der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen 
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt 
benützten Stand abgegeben hat und der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung 
dieses Vertrages angebahnt hat. 
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. 
Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift 
unseres Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über 
das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der 
Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen 
Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich 
erklärt werden. 
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück das seine Vertragsabklärung oder die des Unternehmers 
enthält den Unternehmer oder dessen Beauftragten der an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat mit einem 
Vermerk zurückstellt der kennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung 
des Vertrages ablehnt. Es genügt wenn die Erklärung innerhalb eines Monates nach dem Zustandekommen des 
Vertrages gesendet wird. 

>> zum Seitenanfang <<

10. Stornogebühren 
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmens berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines 
darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, 
bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. 
Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KschG (Siehe Punkt9) sind Spesen nach 
Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden zu bezahlen. 
>> zum Seitenanfang <<

11. Preisänderungen 
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne 
Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. 
Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. 
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die 
Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns 
nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung 
verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu 
ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach 
Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. 
>> zum Seitenanfang <<

12. Vom Kunden beigestellte Waren 
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des 
eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. 
>> zum Seitenanfang <<

 

 


13. Reparaturen 
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, 
wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. 

Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. 

Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen. 
>> zum Seitenanfang <<

14. Holzarten 
Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart 
werden. 
>> zum Seitenanfang <<

15. Geringfügige Leistungsänderungen 
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie 
geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte 
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. 
>> zum Seitenanfang <<

16. Maßangaben durch den Kunden 
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht 
ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine 
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und 
ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die 
Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen. 
>> zum Seitenanfang <<

17. Montage 
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene 
Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden 
und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu 
bezahlen. 
>> zum Seitenanfang <<

18. Mitwirkungspflicht des Kunden 
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen 
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und 
vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken 
u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden 
beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. 

Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen). 
>> zum Seitenanfang <<

19. Verkehr mit Behörden und Dritten 
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde 
auf seine Kosten zu veranlassen. 
>> zum Seitenanfang <<

20. Erfüllungsort 
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres 
Unternehmens. 
>> zum Seitenanfang <<

21. Versendung 
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen 
Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart 
zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem 
Frächter anzunehmen. 

Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen 
und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, 
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. 
>> zum Seitenanfang <<

22. Liefertermine; Annahmeverzug 
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als 
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der 
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die 
Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der 
Kunde in Annahmeverzug. 

Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, 
Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. 

Dies gilt auch bei Teillieferung. 
>> zum Seitenanfang <<

23. Teillieferungen 
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen 
anzunehmen. 
>> zum Seitenanfang <<

24. Lieferverzug 
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat 
der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der 
Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte 
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen 
zumindest grobes Verschulden vorlag. 
>> zum Seitenanfang <<

25. Gefahrenübergang 
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über 
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der 
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen 
Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt. 23. 

>> zum Seitenanfang <<

26. Eigentumsvorbehalt 
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres 
Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem 
Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt 
gleichzusetzen ist. 
>> zum Seitenanfang <<

27. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum 
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne 
Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder 
sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der 
Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. 

Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat. 
>> zum Seitenanfang <<

28. Versicherung von Vorbehaltseigentum 
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der 
Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des 
Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den 
Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten. 
>> zum Seitenanfang <<

29. Zahlungsverweigerung 
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht 
vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden 
zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw,. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. 

Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten. 
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigten 
gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages. 
>> zum Seitenanfang <<

30. Zahlung 
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten 
Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen 
zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem 
Geschäftskonto als geleistet. 
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichen wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren 
Einlösung getilgt, gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. 
Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab 
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. 
>> zum Seitenanfang <<

31. Mahn- und Inkassospesen 
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem 
Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu 
ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Speziellen 
verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich 
aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der 
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung 
einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen 
Betrag von € 4 zu bezahlen...

 

 

 

Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch 
entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim 
Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der 
Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno als 
pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben). 
>> zum Seitenanfang <<

 

32. Verzugszinsen 
Bei –auch unverschuldetem- Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden 
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz 
von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. 
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei 
Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße Zahlung 
vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno. Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt 
insofern unberührt, besteht also darüber hinaus. (siehe Punkt 33.) 
>> zum Seitenanfang <<

33. Widmung von Zahlungen 
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33), dann auf Zinsen 
insbesondere gemäß Punkt 34) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. 
>> zum Seitenanfang <<

34. Terminverlust 
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder 
wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. 
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, 
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser 
Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von 
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 
>> zum Seitenanfang <<

35. Aufrechnung von Gegenforderungen 
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, 
wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem 
Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit 
unseres Unternehmens. 
>> zum Seitenanfang <<

36. Gewährleistung 
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: 
Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei 
festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. 
Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel 
sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des 
Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so 
gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder 
Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen 
ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel 
betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden. 
Die Gewährleistungsfrist beträt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. 
Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der 
Kunde zu beweisen. 
Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. 
Regressansprüche nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen. 
>> zum Seitenanfang <<

37. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. 
>> zum Seitenanfang <<

38. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, 
dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, 
Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder 
Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, 
und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 
>> zum Seitenanfang <<

39. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch 
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei 
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und 
Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden 
angemessenes Entgelt zu leisten. 
>> zum Seitenanfang <<

40. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für 
Personenschäden. Bei Verbrauchergeschäften gilt es nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung 
übernommen wurde. 
Bei allen anderen als Verbrauchergeschäften wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausgeschlossen und 
verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren 
nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. 
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz 
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches 
geltend gemacht wird. 
>> zum Seitenanfang <<

41. Produkthaftung
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden 
können, werden ausgeschlossen. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel 
„Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist 
nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 
>> zum Seitenanfang <<

42. Adressänderungen 
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt 
dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige 
Teil. 
>> zum Seitenanfang <<

43. Gerichtsstand 
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, 
wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. 
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen unseres Unternehmens gegen den Verbraucher nur, sofern der 
Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen unser 
Unternehmen gelten neben den im ersten Satz festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüber hinausgehenden 
gesetzlichen Gerichtsstände. 
>> zum Seitenanfang <<

44. Salvatorische Klausel 
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmerer“ 
behalten alle anderen ihre Gültigkeit. 
>> zum Seitenanfang <<

 

HOLZBAU PLANGGER

GmbH & Co KG

Dorf 494

A-6542 Pfunds

T: +43 (0)676 6257492

Mobil: +43 (0)676 4402111

office@holzbau-plangger.at

 

UID-ATU 75976856

FB Nr.: 541326v

 

Planung bis Vollendung...

Wir planen und entwerfen Ihren

Wunsch mit unserem KNOW HOW

 

Entdecken Sie unsere Vielfältigkeit!