Allgemeine
Geschäftsbedingungen Zimmerer (AGB)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgen
den unverbindlichen Empfehlungen des Fachverbands
Holzbau (Stand: 2006-10-14) einzusehen auf www.holzbau-austria.at,
Bereich 'Fachspezifisches', Menüpunkt 'Recht'.
1. Geltungsbereich
2. Verbrauchergeschäfte
3. Abweichende Bedingungen
4. Zusagen von Mitarbeitern
5. Kostenvoranschläge
6. Geistiges Eigentum
7. Offerte
8. Annahme des Offertes
9. Rücktritt
10. Stornogebühren
11. Preisänderungen
12. Vom Kunden beigestellte
Waren
13. Reparaturen
14. Holzarten
15. Geringfügige Leistungsänderungen
16. Maßangaben durch den
Kunden
17. Montage
18. Mitwirkungspflicht des
Kunden
19. Verkehr mit Behörden und
Dritten
20. Erfüllungsort
21. Versendung
22. Liefertermine;
Annahmeverzug
23. Teillieferungen
24. Lieferverzug
25. Gefahrenübergang
26. Eigentumsvorbehalt
27. Verfügung und Zugriff auf
Vorbehaltseigentum
28. Versicherung von
Vorbehaltseigentum
29. Zahlungsverweigerung
30. Zahlung
31. Mahn- und Inkassospesen
32. Verzugszinsen
33. Widmung von Zahlungen
34. Terminverlust
35. Aufrechnung von
Gegenforderungen
36. Gewährleistung
37. Verschleißteile
38. Eigenschaften des
Liefergegenstandes
39. Termin zur Verbesserung bzw.
Austausch
40. Haftung für Schäden
41. Produkthaftung
42. Adressänderungen
43. Gerichtsstand
44. Salvatorische Klausel
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zimmerer
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
unserem
Unternehmen und dem Kunden.
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2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit
einem
Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb
seines Unternehmens gehört (§1KschG).
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3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen
vom
schriftlichen Vertragsinhalt abweichende
Bedingungen (Vertragsbestandteile) in
schriftlicher Form, zumindest
jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen
vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
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4. Zusagen von
Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem
Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern
unseres
Unternehmens binden können, wird im Interesse
einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf
aufmerksam
gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens
verboten ist, von diesen Bedingungen
abweichende
Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das
Offert aufgenommen werden).
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5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und
nichts
anderes vereinbart wurde, ist ein
Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich,
unverbindlich und entgeltlich.
Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der
Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche
Kostenschätzungen sind unverbindlich und
unentgeltlich
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6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches
bleiben
geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede
Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer
Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen
jedenfalls
auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG
zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie sie
bei
Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25
Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten
berechtigt.
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7. Offerte
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind
Offerte nur
dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
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8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch
den Kunden zustande. Die Annahme einer von
unserem
Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich
nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen
Abweichungen hievon der Schriftform.
Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des
Auftrages sind in der
Auftragsbestätigung festzulegen.
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9. Rücktritt
Ein Kunde kann vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Rücktrittsrechte nur dann von seinem
Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft um ein
Verbrauchergeschäft
handelt und der Kunde seine Vertragserklärung
weder in den von unserem Unternehmen für seine
geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem
von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt
benützten Stand abgegeben hat und der Kunde nicht
selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden.
Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde
an den Kunden, die zumindest den Namen und die
Anschrift
unseres Unternehmens, die zur Identifizierung des
Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung
über
das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.
Wurde der
Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht
informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens
einen
Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung
durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss
schriftlich
erklärt werden.
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück
das seine Vertragsabklärung oder die des
Unternehmers
enthält den Unternehmer oder dessen Beauftragten
der an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat mit
einem
Vermerk zurückstellt der kennen lässt, dass der
Verbraucher das Zustandekommen oder die
Aufrechterhaltung
des Vertrages ablehnt. Es genügt wenn die Erklärung
innerhalb eines Monates nach dem Zustandekommen
des
Vertrages gesendet wird.
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10. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmens
berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung
eines
darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw.
Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr
von 10 Prozent,
bei Sonderanfertigung nach Beginn der
Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der
Auftragssumme zu verlangen.
Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen
Vertragsrücktrittes nach § 3 KschG (Siehe
Punkt9) sind Spesen nach
Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden zu
bezahlen.
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11. Preisänderungen
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich
Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne
Verpackung, ohne
Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten
inklusive Mehrwertsteuer.
Die genannten oder vereinbarten Preise des
Auftragnehmers entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche
oder anderer, für die
Kalkulation relevante Kostenstellen des
Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung
notwendiger, von uns
nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung
verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw.
verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen
oder zu
ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses
Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2
Monaten nach
Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde
ausdrücklich ausgehandelt.
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12. Vom Kunden beigestellte
Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden
beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent
des
eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises
gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
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13. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die
Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann
aufmerksam zu machen,
wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf
Wiederherstellung um jeden Preis besteht.
Erweist
sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur
und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund
dessen Fachwissen bei Vertragsabschluß erkennbar
war, dass die Sache zur Wiederherstellung
ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem
Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der
Kunde hat in diesem Fall die bis dahin
aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht
und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für
den Zusammenbau zerlegter Sachen zu
bezahlen.
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14. Holzarten
Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche
zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart
werden.
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15. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung
bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn
sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als
sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere
werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und
Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
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16. Maßangaben durch den
Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben
gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit,
sofern nicht
ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern
nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist
sich eine
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser
Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen
und
ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis
dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden.
Langt die
Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist
ein, so treffen den Kunden die
Verzugsfolgen.
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17. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde
Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in
Auftrag gegebene
Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden
und andere betriebliche Mehrkosten sind nach
kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag
separat zu
bezahlen.
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18. Mitwirkungspflicht des
Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen
erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all
seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle
technischen und
vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die
Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür-
und Fensterstöcken
u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher
Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom
Kunden
beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im
Preis eingeschlossen angeführt werden.
Ebenso
ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom
Kunden beizustellen. Der Zimmerer ist nicht
berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B.
sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die
dazu berechtigten Gewerbetreibenden
vorzunehmen).
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19. Verkehr mit Behörden und
Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an
Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der
Kunde
auf seine Kosten zu veranlassen.
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20. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist
(siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der
Sitz unseres
Unternehmens.
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21. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist,
der Kunde aber die Beförderung des
vertragsgegenständlichen
Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an
einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart
zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist
eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder
mit einem
Frächter anzunehmen.
Unser
Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner
Lieferverpflichtung entsprochen
und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort
der Übergabe an den Beförderer zu
erbringen.
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22. Liefertermine;
Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart
wurden, gelten die angegebenen Liefertermine
als
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor
dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem
Kunden der
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der
Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er
für die
Durchführung der Lieferung nicht die
entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen
getroffen, so gerät der
Kunde in Annahmeverzug.
Mit
diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie
z.B. Bankspesen,
Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen
Preisen zu Lasten des Kunden.
Dies
gilt auch bei Teillieferung.
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23. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar
ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war,
Teillieferungen
anzunehmen.
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24. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem
Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten,
so hat
der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
Der
Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich
vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug
verursachte
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur
dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen
zumindest grobes Verschulden vorlag.
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25. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen
Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf
den Kunden über
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung
gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der
Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen
Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den
anderen
Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt. 23.
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26. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
unseres
Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
unser Unternehmen berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist.
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27. Verfügung und Zugriff auf
Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige
rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum
ohne
Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung
oder
sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen
usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden.
Der
Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den
Zugriff zu beseitigen.
Er
hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat
unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten,
soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht
hat.
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28. Versicherung von
Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über €
5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen
ist der
Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe
des
Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert
zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen
den
Versicherer sind bereits jetzt an unser
Unternehmen abgetreten.
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29. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern,
wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht
vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung
durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die
dem Kunden
zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt
waren bzw,. nicht bekannt sein mussten, gefährdet
ist.
Bietet
aber unser Unternehmen eine ausreichende
Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die
Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten
Terminen zu leisten.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
berechtigten
gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung
eines verhältnismäßigen Teiles des
Rechnungsbetrages.
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30. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug zu
erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer
gesonderten
Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch
mit Teilzahlungen, treten allfällige
Skontovereinbarungen
zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des
Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des
Eingangs auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichen
wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit
deren
Einlösung getilgt, gewöhnliche Bankspesen gehen
zu Lasten des Kunden.
Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen
ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb
von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
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31. Mahn- und
Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des
Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen
unserem
Unternehmen die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und
Inkassospesen zu
ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung stehen. Im
Speziellen
verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen
des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen,
die sich
aus der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze
der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro
erfolgter Mahnung
einen Betrag von € 12 sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen
Betrag von € 4 zu bezahlen...
Darüber
hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere
Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch
entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere
Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim
Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn
der
Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno
als
pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe
oben).
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32.
Verzugszinsen
Bei –auch unverschuldetem- Zahlungsverzug wird
als Ersatz für die unserem Unternehmen
auflaufenden
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung
eines allfälligen darüber hinaus gehenden
Schadens ein Zinssatz
von 8 Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet.
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz
bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Bei
Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich
die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße
Zahlung
vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte
per anno. Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen
bleibt
insofern unberührt, besteht also darüber hinaus.
(siehe Punkt 33.)
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33. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige
Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33), dann auf
Zinsen
insbesondere gemäß Punkt 34) und schließlich
auf die Hauptforderung angerechnet.
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34. Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und
Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine
Zahlungen ein oder
wird über sein Vermögen der Konkurs oder
Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte
Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn
unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits
erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden
seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie
unser
Unternehmen den Kunden unter Androhung des
Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist
von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
hat.
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35. Aufrechnung von
Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen unseres Unternehmens nur dann
aufrechnen,
wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von
unserem
Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich
festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
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36. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende
Abweichungen:
Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung
bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen.
Dabei
festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
bzw.
Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel
sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach
ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des
Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht
schriftlich erhoben, so
gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in
diesen Fällen
ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs-
oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom
Mangel
betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten
verändert wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträt sechs Monate für
bewegliche Sachen und 18 Monate für
unbewegliche.
Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB
der
Kunde zu beweisen.
Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen
Verbesserung und Austausch der Sache.
Regressansprüche nach § 933b ABGB werden
ausgeschlossen.
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37. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
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38. Eigenschaften des
Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als
vereinbart,
dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit
bietet, die auf Grund von Önormen,
Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferzweckes über die
Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs-
oder
Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung,
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen
Überprüfungen,
und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden
kann.
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39. Termin zur Verbesserung
bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die
Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren.
Sollte der Kunde bei
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder
erschwert er durch eigenmächtiges Handeln
Verbesserung und
Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für
jeden weiteren Verbesserungsversuch vom
Kunden
angemessenes Entgelt zu leisten.
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40. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden. Bei Verbrauchergeschäften gilt
es nicht für Schäden an einer Sache, die zur
Bearbeitung
übernommen wurde.
Bei allen anderen als Verbrauchergeschäften wird
die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB
ausgeschlossen und
verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in
10 Jahren
nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen
oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches
geltend gemacht wird.
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41. Produkthaftung
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz
abgeleitet werden
können, werden ausgeschlossen. Allfällige
Regressforderungen, die Vertragspartner oder
Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist
nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
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42. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen
einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
ein Teil dies, so gilt
dessen zuletzt bekannte Adresse für alle
Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt
der säumige
Teil.
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43. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis,
dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde liegen,
wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für
den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens
vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen
unseres Unternehmens gegen den Verbraucher nur,
sofern der
Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz,
seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort
hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen
unser
Unternehmen gelten neben den im ersten Satz
festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüber
hinausgehenden
gesetzlichen Gerichtsstände.
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44. Salvatorische
Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der
vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Zimmerer“
behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
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